Vorerfahrungen

Für MitarbeiterInnen nach Kollektivvertrag besteht die Möglichkeit der Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen - beachten Sie bitte die Frist, innerhalb welcher Sie entsprechende Zeugnisse, Arbeitspapiere usw. vorlegen müssen: "§ 50 Kollektivvertrag: (6) Jede/r neu eintretende ArbeitnehmerIn beginnt grundsätzlich in der Grundstufe
seiner Verwendungsgruppe. Tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen können jedoch
bei der Einreihung in die Qualifikationsstufe berücksichtigt werden. Dies setzt
voraus, dass der/ die ArbeitnehmerIn die Vorerfahrungen der Universität bei
Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Monate nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere
(erforderlichenfalls mit Übersetzung) nachweist."
Weitere Infos über die Anrechnung von tätigkeitsspezifischen Vorerfahrungen an der BOKU finden Sie hier: Richtlinie zur Anrechnung von Erfahrungen an der BOKU (Login erforderlich)