Nachweis von Beeinträchtigungen

Zahlreiche Angebote und Unterstützungsmaßnahmen setzen einen Nachweis über die Beeinträchtigung voraus, die Ihr Studium beeinflusst.

Je nach Bedarf sind unterschiedliche Stellen für die Bearbeitung Ihrer Nachweise zuständig. Auch die Art des erforderlichen Nachweises kann variieren. Eine Übersicht darüber, welchen Nachweis Sie für welchen Zweck benötigen, finden Sie in den folgenden Abschnitten:

 

Antrag auf abweichende Prüfungsmethoden

Sollten Sie eine abweichende Prüfungsmethode benötigen, sind folgende Nachweise erforderlich

  • fachärztlichen/klinisch psychologischen Nachweis über eine studienrelevante Beeinträchtigung (zum Beispiel ein Nachweis auf dem eine Diagnose angegeben ist)
  • auch ein diagnosefreier Nachweis der Beeinträchtigung der fachärztlich/ klinisch-psychologisch ist möglich.
  • ebenso gilt ein Behindertenpass, der auf eine studienrelevante Beeinträchtigung hinweist. 

 

Abbruch einer Lehrveranstaltung/Prüfung

Wird eine Prüfung oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung abgebrochen, wird ggf auch ein Nachweise oder eine Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes verlangt. Auch hier kann entweder eine der oben genannten Nachweise erbracht werden, oder beispielsweise eine Krankmeldung.

 

Erlass des Studienbeitrags

Unter diesen Umständen kann der Studienbetrag erlassen werden

  • Behindertenpass
  • oder eine fachärztliche Bestätigung

 

FAQs

Was ist eine studienrelevante Funktionsbeeinträchtigung?

Studienrelevante Funktionsbeeinträchtigungen sind alle Einschränkungen, Erkrankungen oder Behinderungen, die direkt einen Einfluss auf das Studium (Studienfortschritt und Studienabschluss) haben und die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Studium stehen und dieses beeinflussen können.

Wann benötige ich einen fachärztlichen Nachweis?

Ein fachärztlicher Nachweis wird benötigt, wenn eine Anfrage auf abweichenden Prüfungsmodus oder abweichende Leistungserbringung (Abgaben von Seminararbeiten, von Exkursionen und ähnliches) gestellt wird.

Welche Informationen muss der fachärztliche Nachweis aufweisen?

Der Nachweis sollte Beschreibungen der Auswirkung der Krankheit/Behinderung auf das Studium beinhalten, um daraus die bestmögliche Unterstützung abzuleiten. Diese Informationen sollen möglichst knapp formuliert und auf das Studium und die Organisation des Studiums abgestimmt sein. Die Koordinationsstelle für Gleichstellung, Diversität und Behinderung stellt eine Vorlage für einen solchen Nachweis zur Verfügung.

Welche Informationen sollte der fachärztliche Nachweis nicht beinhalten?

Die BOKU benötigt keine detaillierte fachärztliche Diagnosen oder Krankengeschichten.

Wann benötige ich einen fachärztlichen Nachweis?

Ein fachärztlicher Nachweis wird benötigt, wenn ein Antrag auf abweichenden Prüfungsmodus oder abweichende Leistungserbringung (Abgaben von Seminararbeiten, von Exkursionen und ähnliches) gestellt wird.

Was eignet sich als (fachärztlicher) Nachweis?

Behindertenpass, stationäre Aufenthaltsbestätigungen, fachärztliche Krankschreibungen und Atteste, Gutachten oder fachärztliche Empfehlungen, psychologische/psychotherapeutische Bestätigungen. (Siehe auch "Download Vorlage" weiter unten)

Wann benötige ich keinen (fach)ärztlichen Nachweis?

Bei offensichtlichen, temporären Beeinträchtigungen/Einschränkungen (Gipshand für wenige Wochen) wird kein (fach)ärztlicher Nachweis benötigt. Ein abweichender Prüfungsmodus (z.B. mündliche statt schriftliche Prüfung mit Gipshand) ist direkt mit den Lehrenden zu vereinbaren. Zusätzlich steht auch hier die Koordinierungsstelle für Gleichstellung, Diversität und Behinderung als Anlauf- und Beratungsstelle zur Verfügung.

Wem übergebe ich meinen studienrelevanten Nachweis?

Grundsätzliche Ansprechpersonen für die Übergabe studienrelevanter Nachweise für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind die LV-Leiter*innen oder Prüfer*innen. 

Für Fragen und Beratungen in diesem Zusammenhang (z.B. Prüfung der Nachweise im Vorfeld) kann die*der Behindertenbeauftragte der BOKU bzw. die Koordinationsstelle für Gleichstellung, Diversität und Behinderung kontaktiert werden. Weitere Anlaufstellen bei allgemeinen Fragen sind die ÖH BOKU, die psychologische Studierendenberatung oder die von der BOKU angebotene psychosoziale Beratungsstelle für Studierende.

Wie erhalte ich einen Erlass des Studienbeitrags aufgrund meiner Beeinträchtigung? An wen wende ich mich diesbezüglich?

Informationen und Antrag zum Erlass/Rückerstattung des Studienbeitrags finden sich auf der Homepage der Studienservices.

Diese Meldungen werden NICHT an die*den Behindertenbeauftrage*n weitergegeben. Für einen Antrag auf abweichende Prüfungsmodalitäten sind die LV-Leiter*innen oder Prüfer*innen direkt zu kontaktieren; für Beratungen und Unterstützungen durch die Koordinationsstelle, ist diese seitens der*des Studierenden aufzusuchen bzw. zu kontaktieren.

Wird ein abweichender Prüfungsmodus vermerkt oder gespeichert?

Die Absolvierung einer Prüfung in einem abweichenden Prüfungsmodus hat keine Auswirkungen auf die Benotung und wird auch nicht notiert/dokumentiert/gespeichert.

Bekommen Lehrende Informationen über meine Beeinträchtigungen?

Ja, die Lehrenden/Prüfer*innen erhalten direkt von den Studierenden studienrelevante Informationen zu ihrer Beeinträchtigung / Behinderung / Erkrankung. Es sollen nur jene Informationen geteilt werden, die für die jeweilige Leistungserbringung relevant sind (keine Krankheitsgeschichten und Diagnosen).

In welcher Form gebe ich meinen ärztlichen Nachweis ab?

Der ärztliche Nachweis kann direkt oder eingescannt (via Mail) den LV-Leiter*innen / Prüfer*innen vorgelegt bzw. übermittelt werden; Es ist kein Originaldokument notwendig. Ein Gespräch mit der*dem Behindertenbeauftragten zur generellen Abklärung im Vorfeld wird empfohlen. 

Was passiert mit meinem ärztlichen Nachweis

Die vorgelegten Nachweise dürfen von dem*der Prüfer*in nur bis zum Ablauf der vier-wöchigen Prüfungsanfechtungsfrist des § 79 Abs. 1 UG 2002 gespeichert werden. An der Koordinationsstelle werden keine ärztlichen Nachweise aufbewahrt oder gespeichert. 

Ich habe eine studienrelevante Beeinträchtigung/Behinderung/Erkrankung. Wie gehe ich vor?

Studierenden mit einer studienrelevanten Beeinträchtigung/ Behinderung/ Erkrankung müssen sich für eine Inanspruchnahme einer abweichenden Prüfungsmethode (Nachteilsausgleich) aktiv bei den LV-leiter*innen, Prüfungsleiter*innen schriftlich, telefonisch oder persönlich melden.Zu kurzfristige Anfragen können zu einer Verzögerung des Studienfortschrittes führen. 

Es wird auch eine Kontaktaufnahme mit der*dem Behindertenbeauftragten der BOKU so früh wie möglich empfohlen. Dadurch können individuelle Schritte für die Planung und Umsetzung der Unterstützung im Studium vereinbart wrden.. 

Können Personen der BOKU Administration ein ärztliches Attest von mir verlangen?
Werden die Daten/Atteste mit meinen Ärzt*innen abgeglichen?

Es kommt zu keinem Abgleich von Datenbanken und/oder Informationsaustausch mit Sozialämtern, Ärzt*innen, Therapeut*innen und ähnlichen Berufsgruppen von Seiten der Universität.

Wie gebe ich diese relevanten Beeinträchtigungen bekannt?

Relevant sind ausschließlich jene Informationen, die die Behinderung/gesundheitliche Beeinträchtigung (psychisch und physisch) im Studium/am Arbeitsplatz betreffen. Diagnosen, Krankengeschichten, Beeinträchtigungen, die das Studium/die Arbeit nicht betreffen, sind nicht relevant. Ausnahmen sind alle Daten die, die/der Betroffene selbst - dokumentiert mit einer Unterschrift, bekannt geben möchte.

Können Lehrende ein ärztliches Attest von mir verlangen?

Weder das administrative noch das wissenschaftliche Personal der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU) holt beeinträchtigungsbezogene Informationen von anderen Einrichtungen (wie zum Beispiel von Ämtern/Behörden, anderen Universitäten, anderen Einrichtungen, Eltern oder Erziehungsberechtigten …) ein oder gibt beeinträchtigungsbezogene Informationen an Dritte weiter.