Richtlinien der Leitungsorgane
Richtlinien der Leitungsorgane
Änderung der Beschaffungsrichtlinie Das Rektorat beschließt einstimmig die aktualisierte Beschaffungsrichtlinie des Rektorates. | 2023/24 28.08.2024 26. Stück |
Leitbild Lehren und Lernen an der BOKU University Dieses Leitbild wurde durch den Senat und das Rektorat der BOKU University im Juli 2024 beschlossen. | 2023/24 05.07.2024 23. Stück |
Richtlinie zu prüfungsimmanenten und nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen Der Senat hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 die Richtlinie zu prüfungsimmanenten und nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen beschlossen: Inkrafttreten: Der Vorsitzende des Senats | 2023/24 27.06.2024 22. Stück |
Änderung des Studienplanes für die Doktoratsstudien „Advanced Biorefineries: Chemistry and Materials“, „AgriGenomics”, „Biomaterials and Biointerfaces”, „Bioprocess Engineering“, „Build like Nature: Resilient Buildings, Materials and Society“, „Hazards and Risks in Alpine Regions under Global Change“, „Human River Systems in the 21st Century“, „Social Ecology“ und „Transitions to Sustainability” sowie der Richtlinien für die Umsetzung des Studienplanes zu den im Rahmen von BOKU Doctoral Schools durchgeführten Doktoratsstudien Der Senat hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 die Änderung des Studienplanes für die Doktoratsstudien „Advanced Biorefineries: Chemistry and Materials“, „AgriGenomics”, „Biomaterials and Biointerfaces”, „Bioprocess Engineering“, „Build like Nature: Resilient Buildings, Materials and Society“, „Hazards and Risks in Alpine Regions under Global Change“, „Human River Systems in the 21st Century“, „Social Ecology“ und „Transitions to Sustainability” sowie der Richtlinien für die Umsetzung des Studienplanes zu den im Rahmen von BOKU Doctoral Schools durchgeführten Doktoratsstudien beschlossen: Inkrafttreten: Der Vorsitzende des Senats | 2023/24 27.06.2024 22. Stück |
Richtlinie zur Preiskalkulation Beschluss: Das Rektorat beschließt einstimmig die vorgestellte Richtlinie des Rektorates zur Preiskalkulation / Kostenplanung bei beauftragten Drittmittelgeschäften. | 2023/24 11.06.2024 21. Stück |
Beschluss des Rektorats am 28.5.2024 | 2023/24 31.05.2024 19. Stück |
Englische Fassung der Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen und geistigem Eigentum (IP) Das Rektorat beschließt in seiner Sitzung vom 12.03.2024 einstimmig die englische Fassung der Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen und geistigem Eigentum (IP) an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU): “Guideline for the claim and exploitation of service inventions and intellectual property (IP) at the University of Natural Resources and Life Sciences, Vienna (BOKU)”. | 2023/24 20.03.2024 13. Stück |
Richtlinie über die Förderbedingungen zur Inanspruchnahme der | |
Beschluss: Das Rektorat beschließt in seiner Sitzung vom 16.01.2024 einstimmig die vorgelegte „Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen und geistigem Eigentum (IP) an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU)“. | 2023/24 02.02.2024 09. Stück |
Beschluss: Das Rektorat beschließt in seiner Sitzung vom 09.01.2024 einstimmig die „Richtlinie für die Gestaltung der Angebote universitärer Weiterbildung an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU)“. | |
Richtlinie zur Gebarung der Universität für Bodenkultur - Gebarungsrichtlinie | 2023/24 05.01.2024 07. Stück |
Verfahrensregelungen für Habilitationsverfahren Beschluss: Das Rektorat beschließt in seiner Sitzung vom 28.11.2023 einstimmig die überarbeitete Version 9 der Verfahrensregelungen für Habilitationsverfahren | 2023/24 21.12.2023 06. Stück |
Richtlinie für Beschaffung der Universität für Bodenkultur Beschluss: Das Rektorat beschließt in seiner Sitzung vom 31.10.2023 einstimmig die Richtlinie für Beschaffungen der Universität für Bodenkultur | 2023/24 17.11.2023 04. Stück |
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Das Rektorat hat in seiner Sitzung am 25.4.2023 die überarbeitete Fassung der "Verfahrensrichtlinie gem. § 27 Abs. 8 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer*innen der Universitäten über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen gem. UG § 99 [5]" beschlossen. | |
Richtlinie der Universität für Bodenkultur Wien zur Angabe der institutionellen Zugehörigkeit bei Publikationen
Guideline for the standardized use of institutional affiliation in publications of the University of Natural Resources and Life Sciences, Vienna | 2020/21 30.09.2021 27. Stück |
Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten an der Universität für Bodenkultur Wien (Datenschutzrichtlinie) | 2020/21 30.07.2021 22. Stück |
Änderung der „Richtlinie des Rektorats über Studienbeiträge" Das Rektorat der Universität für Bodenkultur Wien beschließt eine Änderung der „Richtlinie des Rektorats über Studienbeiträge“. Auf Grund einer fehlenden Rechtsgrundlage müssen die Bestimmungen über die „Leistungsbezogene Studienbeihilfe“ gestrichen werden. Eine Antragstellung für das Wintersemester 2021/22 ist nicht mehr möglich. | 2020/21 25.06.2021 20. Stück |
Richtlinie für die Defensio einer Masterarbeit an der Universität für Bodenkultur Wien Der Senat hat in seiner Sitzung am 17. März 2021 folgende Änderung der Richtlinie für die Defensio einer Masterarbeit an der Universität für Bodenkultur Wien beschlossen: Beim 4. Satz des 1. Absatzes wird folgender Satzteil ergänzt: „und hat für den geordneten Ablauf der Defensio zu sorgen und das Protokoll zu führen.“ Der 5. Satz des 1. Absatzes entfällt: „Von den beiden beurteilenden Kommissionsmitgliedern darf nur eine oder einer an der Genese der Arbeit beteiligt gewesen sein.“ Inkrafttreten: Die Vorsitzende des Senats | 2020/21 19.05.2021 17. Stück |
Studienplan für die Doktoratsstudien „Advanced Biorefineries: Chemistry and Materials“, „AgriGenomics”, „Biomaterials and Biointerfaces”, „Bioprocess Engineering“, „Build like Nature: Resilient Buildings, Materials and Society“, „Hazards and Risks in Alpine Regions under Global Change“, „Human River Systems in the 21st Century“, „Social Ecology“ und „Transitions to Sustainability” und Richtlinien für die Umsetzung des Studienplans zu den im Rahmen von BOKU Doctoral Schools durchgeführten Doktoratsstudien „Advanced Biorefineries: Chemistry and Materials“, “AgriGenomics”, “Biomaterials and Biointerfaces”, „Bioprocess Engineering“, „Build like Nature: Resilient Buildings, Materials and Society“, „Hazards and Risks in Alpine Regions under Global Change”, „Human River Systems in the 21st Century“, „Social Ecology“ und „Transitions to Sustainability“ der mit 1.10.2021 in Kraft getreten ist Der Senat hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2021 den geänderten Studienplan und die geänderten Richtlinien für die Umsetzung des Studienplanes zu den im Rahmen von BOKU Doctoral Schools durchgeführten Doktoratsstudien beschlossen. Inkrafttreten: Die Vorsitzende des Senats | 2020/21 19.05.2021 17. Stück |
Richtlinie zur Anbotslegung betreffend Forschungsleistungen und/oder wissenschaftlichen Dienstleistungen an der Universität für Bodenkultur Wien | |
Befristete Änderung der Richtlinie des Rektorats über Studienbeiträge (MB, 19. Stück, 18.7.2019) Das Rektorat hat in der Sitzung am 22.9.2020 beschlossen: Die Richtlinie des Rektorats über Studienbeiträge (MB, 19. Stück, 18.7.2019) wird befristet bis 1.3.2021 wie folgt geändert: | 2019/20 30.09.2020 23. Stück |
Ergänzende Bestimmungen zu den Verfahrensregelungen für Berufungs- und Habilitationsverfahren Um Online-Berufungsvorträge und Online-Habilitationskolloquien zu ermöglichen, wird den betreffenden Verfahrensrichtlinien folgende Bestimmung beigegeben: | 2019/20 20.04.2020 14. Stück |
Beschluss des Rektorats bezüglich Informationssicherheitsrichtlinien gem. Beschluss des Rektorats vom 4. Juni 2019 Alle gültigen Richtlinien sind unter <https://short.boku.ac.at/it-guidelines> zu finden. Gültige Dokumente zur Informationssicherheit Neu Weitere gültige Richtlinien | 2019/20 30.01.2020 08. Stück |
Änderung der Richtlinie des Rektorats über Studienbeiträge gem. Beschluss des Rektorats vom 4. Juni 2019
| 2018/19 18.07.2019 19. Stück |
Verordnung des Rektorats über die Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a Universitätsgesetz 2002 Beschluss des Rektorates vom 4. Juni 2019 | 2018/19 27.06.2019 18. Stück |
Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur (Dr.nat.techn.) und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.soc.oec.) Der Senat hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2019 die geänderten Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur (Dr.nat.techn.) und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.soc.oec.) an der Universität für Bodenkultur Wien beschlossen. Inkrafttreten: | 2018/19 27.06.2019 18. Stück |
Richtlinie zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen Der Senat hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2019 die geänderte Richtlinie zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen beschlossen. Inkrafttreten: Die Vorsitzende des Senats | 2018/19 27.06.2019 18. Stück |
Richtlinie zur universitären Weiterbildung an der BOKU Das Rektorat hat in der Sitzung am 15.1.2019 die Richtlinie zur Weiterbildungsakademie beschlossen. | 2018/19 29.05.2019 14. Stück |
Verfahrensrichtlinie gem. § 27 Abs. 8 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen gem. UG §99[5] (Tenure-Track Professuren) Das Rektorat hat in der Sitzung am 13.3.2019 die Verfahrensrichtlinie gem. § 27 Abs. 8 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen gem. UG §99[5] (Tenure-Track Professuren) beschlossen | 2018/19 25.3.2019 08. Stück |
Verordnung des Rektorats über das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium "Lebensmittel- und Biotechnologie" | 2018/19 22.02.2019 07. Stück |
Verordnung des Rektorats über das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium "Umwelt- und Bioressourcenmanagement" | 2018/19 22.02.2019 07. Stück |
Sammlungsrichtlinie für die wissenschaftlichen Sammlungen der Universität für Bodenkultur Wien Die Sammlungsrichtlinie wurde in der Rektoratssitzung am 15.1.2019 beschlossen. | 2018/19 07.02.2019 06. Stück |
Benützungsordnung der Universitätsbibliothek der BOKU Das Rektorat hat in der Sitzung am 25.9.2018 zur Kenntnis genommen und beschlossen: - Benützungsordnung der Universitätsbibliothek der Universität für Bodenkultur Wien | 2017/18 27.09.2018 26. Stück |
Verfahrensrichtlinie gem. § 27 Abs. 8 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen gem. UG §99[5] (Tenure-Track Professuren)
| 2017/18 27.09.2018 26. Stück |
Richtlinie zum Open-Access-Publikationsfonds der Universität für Bodenkultur Wien | 2017/18 12.04.2018 13. Stück |
Richtlinie zur Planung und Einreichung von Forschungsvorhaben gem. §§ 26 und 27 UG - Richtlinie | 2017/18 31.01.2018 08. Stück |
BOKU Anbahnungsfinanzierung für strategische Forschungsprojekte - BOKU Anbahnungsfinanzierung für strategische Forschungsprojekte | 2016/17 15.05.2017 17. Stück |
Archivierungsrichtlinie | 2016/17 15.05.2017 17. Stück |
Grundsätze zur Personalführung an der BOKU | 2016/17 05.04.2017 13. Stück |
Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU) | 2016/17 06.03.2017 11. Stück |
Richtlinie zur Durchführung der Qualifikationsprüfung gemäß § 99 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 an der universität für Bodenkultur Wien Beschluss durch Senat am 15. juni 2016 und Rektorat am 28. Juni 2016, gültig ab 1. Juli 2016 | 2015/16 30.06.2016 17. Stück |
Beschluss durch Senat am 15. juni 2016 und Rektorat am 28. Juni 2016, gültig ab 1. Juli 2016 | 2015/16 30.06.2016 17. Stück |
Änderung in der Betriebsvereinbarung zur Durchführung von MitarbeiterInnengesprächen - Nachtrag vom 31. Mai 2016 | 2015/16 30.06.2016 17. Stück |
Beschaffungsrichtlinie für Investgüter - Beschaffungsrichtlinie für Investgüter | 2015/16 29.04.2016 10. Stück |
Habilitationsrichtlinienbeilagenänderung 2016 Änderung der Anforderungen für eine Habilitation an der Universität für Bodenkultur Wien: - Habilrichtlinienbeilagenänderung 2016: Beschlusstext | 2015/16 29.04.2016 10. Stück |
Berufungs- und Habilitationsrichtlinienänderung 2016 | 2015/16 07.04.2016 09. Stück |
Vereinbarung über die Datensicherheit im Rahmen der Mitarbeiterbefragung "GESUNDE BOKU - Betriebliche Gesundheitsförderung" | 2015/16 07.04.2016 09. Stück |
Betriebsvereinbarung über Verfahren und Modalitäten für die Überprüfung einer Einreihung des allgemeinen Universitätspersonals an der Universität für Bodenkultur Wien | 2015/16 22.03.2016 08. Stück |
1. Nachtrag zur Betriebsvereinbarung über Richtlinien für den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen an der Universität für Bodenkultur Wien | 2015/16 22.03.2016 08. Stück |
BOKU Spin-Off Strategie Beschluss durch das Rektorat am 1.12.2015 | 2015/16 07.12.2015 3. Stück |
Richtlinie des Rektorates über die Kostenersätze nach § 27 (3) UG Neufassung vom 5.5.2015 | 2014/15 22.05.2015 15. Stück |
Berufungs- und Habilitationsrichtlinien Übereinstimmende Beschlüsse des Senats (15.10.2014) und des Rektorats (28.10.2014) Verfahrensregelungen für Berufungsverfahren (Fassung vom 5. November 2014) Verfahrensregelungen für Habilitationsverfahren (Fassung vom 5. November 2014) Anforderungen für eine Habilitation an der Universität für Bodenkultur Wien (Fassung vom 5. November 2014) | 2014/15 05.11.2014 02. Stück |
BOKU Compliance - Richtlinie | 2013/14 27.06.2014 18. Stück |
Richtlinie für die Defensio einer Masterarbeit an der Universität für Bodenkultur Wien Der Senat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 2014 die Richtlinie für die Defensio einer Masterarbeit an der Universität für Bodenkultur Wien beschlossen. Inkrafttreten: Der Vorsitzende des Senates | 2013/14 27.06.2014 18. Stück |
Richtlinie zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen Der Senat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 2014 die Richtlinie zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen beschlossen. Diese ersetzt die am 19. Jänner 2011 vom Senat beschlossene Regelung in Bezug auf „Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter“. Inkrafttreten: Der Vorsitzende des Senates | 2013/14 27.06.2014 18. Stück |
Richtlinien und Studienplanvorgaben für Individuelle Bachelor- und Individuelle Masterstudien Der Senat hat in seiner Sitzung vom 18.06.2014 die geänderten Richtlinien und Studienplanvorgaben für Individuelle Bachelor- und Individuelle Masterstudien beschlossen. Individuelles Bachelorstudium: Richtlinie, Studienplanvorgabe Individuelles Masterstudium: Richtlinie, Studienplanvorgabe Inkrafttreten: Der Vorsitzende des Senates | 2013/14 27.06.2014 18. Stück |
Beschluss von Änderungen der Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien Der Senat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 2014 folgende Änderungen der Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien beschlossen: In der Richtlinie zu §3 (3) betreffend das Beratungsteam wird „Ihm gehören neben dem Betreuer oder der Betreuerin ein oder mehrere facheinschlägige (möglichst habilitierte) Berater oder Beraterinnen an, die gemeinsam den Fortschritt des Doktoranden oder der Doktorandin verfolgen. Dem Beratungsteam hat neben dem Betreuer oder der Betreuerin mindestens eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit großer Lehrbefugnis anzugehören; zum Beratungsteam können auch potentielle Begutachter oder Begutachterinnen und Prüfer oder Prüferinnen – jeweils mit großer Lehrbefugnis – gehören. Die (öffentliche) Nennung im Beraterteam eines Doktoratsverfahrens wird inneruniversitär anerkannt (Leistungsvereinbarung). Die Beratungstätigkeit soll dokumentiert werden.“ durch „Dem Beratungsteam hat neben dem Betreuer oder der Betreuerin mindestens ein Universitätslehrer oder eine Universitätslehrerin mit großer Lehrbefugnis anzugehören. Sämtliche Berater oder Beraterinnen haben gemeinsam mit dem Betreuer oder der Betreuerin den Fortschritt des Doktoranden oder der Doktorandin zu verfolgen. Zum Beratungsteam können auch potenzielle Begutachter oder Begutachterinnen und Prüfer oder Prüferinnen – jeweils mit großer Lehrbefugnis – gehören. Die (öffentliche) Nennung im Beraterteam eines Doktoratsverfahrens wird inneruniversitär anerkannt (Leistungsvereinbarung).“ ersetzt. Der Satz „Die Beratungstätigkeit soll dokumentiert werden.“ wird ersatzlos gestrichen. In der Richtlinie zu §5 (1) und (3) wird „Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist es daher angeraten, zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis tatsächlich ausgestellt werden kann (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen).“ durch „Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis (mit Beurteilung, Ausmaß und Datum) tatsächlich ausgestellt werden kann (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen).“ ersetzt. In der Richtlinie zu §6 (1) wird „Insgesamt müssen vier steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in der Studienabteilung abgegeben werden, von denen je ein Exemplar an die beiden Begutachter oder Begutachterinnen, eines an die Nationalbibliothek und eines an die Universitätsbibliothek weitergeleitet wird (vgl. Homepage Studienabteilung).“ durch „Insgesamt müssen zwei steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in der Studienabteilung abgegeben werden. Je ein gebundenes Exemplar wird an die Nationalbibliothek und an die Universitätsbibliothek weitergeleitet (vgl. Homepage Studienabteilung).“ ersetzt. In der Richtlinie zu §6 (6) wird „Die Begutachtung der Dissertation nimmt nicht der Betreuer oder die Betreuerin vor, sondern unabhängige Personen begutachten (davon zumindest eine Person, die nicht aus demselben Department kommt).“ durch „Die Gutachter bzw. Gutachterinnen dürfen weder Betreuer oder Betreuerinnen noch Co-Autoren oder Co-Autorinnen sein, können jedoch dem Betreuungsteam angehören. Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin muss extern sein.“ ersetzt. In der Richtlinie zu §7 (2) wird „Die Vorsitzenden sind vom Studiendekan oder der Studiendekanin vorzugsweise aus dem vom Senat beschlossenen Vorsitzenden-Pool auszuwählen.“ ersatzlos gestrichen. Inkrafttreten: Der Vorsitzende des Senates | 2013/14 27.06.2014 18. Stück |
Beschluss von Änderungen der Richtlinien für die Umsetzung des Studienplans für das Doktoratsstudium „International Graduate School in Nanobiotechnology (IGS-NanoBio)“ Der Senat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 2014 folgende Änderungen der Richtlinien für die Umsetzung des Studienplans für das Doktoratsstudium „International Graduate School in Nanobiotechnology (IGS-NanoBio)“ beschlossen: In der Richtlinie zu §3 (3) betreffend das Beratungsteam wird „Ihm gehören neben dem Betreuer oder der Betreuerin ein oder mehrere facheinschlägige (möglichst habilitierte) Berater oder Beraterinnen an, die gemeinsam den Fortschritt des Doktoranden oder der Doktorandin verfolgen. Dem Beratungsteam hat neben dem Betreuer oder der Betreuerin mindestens eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit großer Lehrbefugnis anzugehören; zum Beratungsteam können auch potentielle Begutachter oder Begutachterinnen und Prüfer oder Prüferinnen – jeweils mit großer Lehrbefugnis – gehören. Die (öffentliche) Nennung im Beraterteam eines Doktoratsverfahrens wird inneruniversitär anerkannt (Leistungsvereinbarung). Die Beratungstätigkeit soll dokumentiert werden.“ durch „Dem Beratungsteam hat neben dem Betreuer oder der Betreuerin mindestens ein Universitätslehrer oder eine Universitätslehrerin mit großer Lehrbefugnis anzugehören. Sämtliche Berater oder Beraterinnen haben gemeinsam mit dem Betreuer oder der Betreuerin den Fortschritt des Doktoranden oder der Doktorandin zu verfolgen. Zum Beratungsteam können auch potenzielle Begutachter oder Begutachterinnen und Prüfer oder Prüferinnen – jeweils mit großer Lehrbefugnis – gehören. Die (öffentliche) Nennung im Beraterteam eines Doktoratsverfahrens wird inneruniversitär anerkannt (Leistungsvereinbarung).“ ersetzt. Der Satz „Die Beratungstätigkeit soll dokumentiert werden.“ wird ersatzlos gestrichen. In der Richtlinie zu §5 (1) und (3) wird „Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist es daher angeraten, zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis tatsächlich ausgestellt werden kann (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen).“ durch „Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis (mit Beurteilung, Ausmaß und Datum) tatsächlich ausgestellt werden kann (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen).“ ersetzt. In der Richtlinie zu §6 (1) wird „Insgesamt müssen vier steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in der Studienabteilung abgegeben werden, von denen je ein Exemplar an die beiden Begutachter oder Begutachterinnen, eines an die Nationalbibliothek und eines an die Universitätsbibliothek weitergeleitet wird (vgl. Homepage Studienabteilung).“ durch „Insgesamt müssen zwei steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in der Studienabteilung abgegeben werden. Je ein gebundenes Exemplar wird an die Nationalbibliothek und an die Universitätsbibliothek weitergeleitet (vgl. Homepage Studienabteilung).“ ersetzt. In der Richtlinie zu §6 (6) wird „Die Begutachtung der Dissertation nimmt nicht der Betreuer oder die Betreuerin vor, sondern unabhängige Personen begutachten (davon zumindest eine Person, die nicht aus demselben Department kommt).“ durch „Die Gutachter bzw. Gutachterinnen dürfen weder Betreuer oder Betreuerinnen noch Co-Autoren oder Co-Autorinnen sein, können jedoch dem Betreuungsteam angehören. Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin muss extern sein.“ ersetzt. In der Richtlinie zu §7 (2) wird „Die Vorsitzenden sind vom Studiendekan oder der Studiendekanin vorzugsweise aus dem vom Senat beschlossenen Vorsitzenden-Pool auszuwählen.“ ersatzlos gestrichen. Inkrafttreten: Der Vorsitzende des Senates | 2013/14 27.06.2014 18. Stück |
Beschluss von Änderungen der Richtlinien für die Umsetzung des Curriculums für das PhD-Doktoratsstudium „Biomolecular Technology of Proteins“ Der Senat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 2014 folgende Änderungen der Richtlinien für die Umsetzung des Studienplans für das PhD-Doktoratsstudium „Biomolecular Technology of Proteins“ (BioTop) beschlossen: In der Richtlinie zu §3 (3) betreffend das Beratungsteam wird „Ihm gehören neben dem Betreuer oder der Betreuerin ein oder mehrere facheinschlägige (möglichst habilitierte) Berater oder Beraterinnen an, die gemeinsam den Fortschritt des Doktoranden oder der Doktorandin verfolgen. Dem Beratungsteam hat neben dem Betreuer oder der Betreuerin mindestens eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit großer Lehrbefugnis anzugehören; zum Beratungsteam können auch potentielle Begutachter oder Begutachterinnen und Prüfer oder Prüferinnen – jeweils mit großer Lehrbefugnis – gehören. Die (öffentliche) Nennung im Beraterteam eines Doktoratsverfahrens wird inneruniversitär anerkannt (Leistungsvereinbarung). Die Beratungstätigkeit soll dokumentiert werden.“ durch „Dem Beratungsteam hat neben dem Betreuer oder der Betreuerin mindestens ein Universitätslehrer oder eine Universitätslehrerin mit großer Lehrbefugnis anzugehören. Sämtliche Berater oder Beraterinnen haben gemeinsam mit dem Betreuer oder der Betreuerin den Fortschritt des Doktoranden oder der Doktorandin zu verfolgen. Zum Beratungsteam können auch potenzielle Begutachter oder Begutachterinnen und Prüfer oder Prüferinnen – jeweils mit großer Lehrbefugnis – gehören. Die (öffentliche) Nennung im Beraterteam eines Doktoratsverfahrens wird inneruniversitär anerkannt (Leistungsvereinbarung).“ ersetzt. Der Satz „Die Beratungstätigkeit soll dokumentiert werden.“ wird ersatzlos gestrichen. In der Richtlinie zu §5 (1) und (3) wird „Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist es daher angeraten, zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis tatsächlich ausgestellt werden kann (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen).“ durch „Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis (mit Beurteilung, Ausmaß und Datum) tatsächlich ausgestellt werden kann (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen).“ ersetzt. In der Richtlinie zu §6 (1) wird „Insgesamt müssen vier steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in der Studienabteilung abgegeben werden, von denen je ein Exemplar an die beiden Begutachter oder Begutachterinnen, eines an die Nationalbibliothek und eines an die Universitätsbibliothek weitergeleitet wird (vgl. Homepage Studienabteilung).“ durch „Insgesamt müssen zwei steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in der Studienabteilung abgegeben werden. Je ein gebundenes Exemplar wird an die Nationalbibliothek und an die Universitätsbibliothek weitergeleitet (vgl. Homepage Studienabteilung).“ ersetzt. In der Richtlinie zu §6 (6) wird „Die Begutachtung der Dissertation nimmt nicht der Betreuer oder die Betreuerin vor, sondern unabhängige Personen begutachten (davon zumindest eine Person, die nicht aus demselben Department kommt).“ durch „Die Gutachter bzw. Gutachterinnen dürfen weder Betreuer oder Betreuerinnen noch Co-Autoren oder Co-Autorinnen sein, können jedoch dem Betreuungsteam angehören. Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin muss extern sein.“ ersetzt. In der Richtlinie zu §7 (2) wird „Die Vorsitzenden sind vom Studiendekan oder der Studiendekanin vorzugsweise aus dem vom Senat beschlossenen Vorsitzenden-Pool auszuwählen.“ ersatzlos gestrichen. Inkrafttreten: Der Vorsitzende des Senates | 2013/14 27.06.2014 18. Stück |
Veranstaltungsbedingungen der Universität für Bodenkultur Wien | 2013/14 10.04.2014 13. Stück |
Kostenersätze in Studienangelegenheiten | 2013/14 10.04.2014 13. Stück |
Erfindungsmeldungsformular Mit 21.01.2014 wurde vom Rektorat das Erfindungsmeldungsformular "Erfindungsmeldung-BOKU_v2014-01-21_final" beschlossen. Dieses ersetzt das bislang aufgrund der "Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Universität für Bodenkultur" vom 22.4.2004 gültige Formular - Erfindungsmeldungsformular (pdf) | 2013/14 06.02.2014 08. Stück |
Leitlinien im Umgang mit allfälligen Korruptionssachverhalten an Universitäten Oktober 2013 | |
Richtlinie der Universitätsbibliothek zur Beschaffung von Literatur |
Richtlinie des Rektorats über die Verlängerung der studienbeitragsfreien Zeit auf Grund der Tätigkeit als Studierendenvertreterin / Studierendenvertreter | 15. Stück |
Neue Richtlinie des Rektorats zur ProjektleiterInnen-Bevollmächtigung Drittmittelprojekte gemäß §27 UG gültig ab 180413 Durch die neue Richtlinie sind die Rechte und Pflichten der ProjektleiterInnen nun klarer geregelt. Des Weiteren fungiert das Antragsformular nun gleichzeitig auch als Unterschriftenprobenblatt zur Erlangung der Zeichnungsberechtigung für den Projektinnenauftrag. Information: https://www.boku.ac.at/fos-pl-bevollmaechtigung.html | 15. Stück |
Intellectual Property (IP) Strategie der BOKU | |
Richtlinie ProjektleiterInnen-Vollmacht §27 UG - Richtlinie des Rektorats zur Vollmacht für Projektleiterinnen / Projektleiter gemäß § 27 UG - Erläuterungen zur Richtlinie des Rektorats zur Vollmacht für Projektleiterinnen / Projektleiter gemäß § 27 UG - Formular "Bevollmächtigung zur Projektleiterin / zum Projektleiter für Drittmittelprojekte gemäß § 27 UG | 13. Stück |
Richtlinie des Rektorates über Studienbeiträge | |
Richtlinie zur Abwicklung von Gastvorträgen - Richtlinie zur Abwicklung von Gastvorträgen | |
Antikorruptionsrichtlinie der Universität für Bodenkultur Wien | |
Gebarungsrichtlinie der Universität für Bodenkultur Wien |
Richtlinie für die Einstufung von PrivatdozentInnen http://www.boku.ac.at/fileadmin/data/H05000/H17100/Betriebsvereinbarungen/Richtlinie_Gehaltseinstufung_Priv.Doz..pdf (login erforderlich) | |
Richtlinie des Rektorats zu Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag & Werkvertrag mit Neuen http://www.boku.ac.at/fileadmin/data/H01000/mitteilungsblatt/MB_2011_12/MB13/Richtlinie_Anstellungen__Werkverträge__Forschungsstip_22032012.pdfSelbständigen und Gewerbetreibenden / Forschungsstipendium | 13. Stück |
Rahmenrichtlinie "Vierter Standort" 20.9.2011 | |
Veranstaltungsbedingungen der Universität für Bodenkultur Wien | |
Habilitationsrichtlinien | |
Regelung zu Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter | 06. Stück |
Verfahrensregelungen für Berufungsverfahren übereinstimmende Beschlüsse des Senats und des Rektorats (Fassung vom 15.Dezember 2010)
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Verfahrensregelungen für Berufungsverfahren übereinstimmende Beschlüsse des Senats und des Rektorats (Fassung vom 20.Oktober 2010) | 02. Stück |
Richtlinien des Studiendekans und Beschluss in der Senatssitzung vom 23.6.2010 zur Beantragung von Individuellen Bachelor- und Individuellen Masterstudien | |
Verordnung des Rektorates über die Studienberechtigungsprüfung an der Technischen Universität Wien und der Universität für Bodenkultur | |
Änderung der Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur (Dr.nat.techn.)und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.soc.oec.)an der Universität für Bodenkultur Wien, die mit 1. Oktober 2006 in Kraft getreten sind. Der Senat hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2010 den Beschluss der Senatsstudienkommission auf Änderung der Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur (Dr.nat.techn.) und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.soc.oec.) an der Universität für Bodenkultur Wien, die mit 1. Oktober 2006 in Kraft getreten sind genehmigt. Der Vorsitzende des Senats | |
Richtlinie des Rektorats über den Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Universität für Bodenkultur Wien gemäß § 28 UG | |
Richlinie des Rektorates über die Kostenersätze nach § 27 (3) UG 2002 vom 1.11.2009 | |
Verfahrensregel für das Berufungsverfahren | |
Verfahrensregel für das Halbilitationsverfahren | 02. Stück |
Richtlinie über die Verwendung der Finanzmittel aus dem Titel "FWF-Overheads" Aufgrund eines Tippfehlers wurde die Richtlinie korrigiert (1.11.2007) sowie eine Anmerkung hinsichtlich der eingefrorenen OH-Zahlungen hinzugefügt. | 02. Stück |
Richlinie des Rektorates über Studienbeiträge | |
Verfahrensregelungen für Habilitationsverfahren samt Beilage zu den Habilitationsrichtlinien "Anforderungen für eine Habilitation an der Universität für Bodenkultur Wien" | |
Richtlinie für Strahlenschutzbeauftragte der Universität für Bodenkultur Wien Stand: Juni 2009 - Erlassen durch Rektoratsbeschluss am 09.06.2009 | |
Richtlinie zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis an der Universität für Bodenkultur Wien Neufassung der vom Rektorat (18.11.2008) und Senat (29.4.2009) beschlossenen und nun vom Rektorat am 12.5.2009 endgültig verabschiedeten Richtlinie. | |
Verfahrensregelungen für Berufungsverfahren - Gesamttext | |
Änderung der Verfahrensregelungen für Berufungsverfahren Die Verfahrensregelungen für Berufungsverfahren der Universität für Bodenkultur Wien (gemeinsamer Beschluss des Senats und des Rektorats, Fassung vom 22.6.2006), veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 5.7.2006 unter Nr. 177, werden wie folgt geändert:
„(1a) Die Gutachterinnen und Gutachter sind anlässlich der Übermittlung der Bewerbungen auch um die Beantwortung der Frage zu ersuchen, ob und mit welchen Bewerberinnen und Bewerbern sie bisher in persönlichem Kontakt bzw. in fachlicher Kooperation (insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung von Publikationen) standen oder stehen. Weiters sind die Gutachterinnen und Gutachter zu ersuchen, die mit den Bewerbungen übermittelten wissenschaftlichen Arbeiten zu prüfen und im Gutachten fachlich zu kommentieren.“
„(6a) Beabsichtigt der Rektor (die Rektorin) eine(n) als Hausberufung zu wertende(n) Bewerber(in) zu berufen, hat er (sie) vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen Gutachten zweier zusätzlicher externer Gutachter(innen) über die für eine Berufung erforderlichen Qualifikationen dieser Bewerberin (dieses Bewerbers) einzuholen. (6b) Als Hausberufung gilt eine Bewerberin oder ein Bewerber,
„§ 11 Abs. 6a und 6b sind anzuwenden.“
Vorsitzender des Senats geschäftsführender Rektor | 34. Stück |
Richtlinie des Rektorates über die Verwendung der Finanzmittel aus dem Titel"FWF-Overheads" Beschluss des Rektorates vom 24.3.2009 | 34. Stück |
REMINDER: Neuer Ablauf § 27-Projektmeldung Seit Mai 2008 gilt fuer §27-Projekte folgende Regelung fuer die BOKU-interne Projektmeldung: | |
Bevollmächtigungsrichtlinie des Rektorates für den Abschluss von Projekten nach § 27 des Universitätsgesetzes 2002 an der Universität für Bodenkultur Wien
| 33. Stück |
Richtlinie des Rektorates über Studienbeiträge | |
Richtlinie zur universitären Weiterbildung an der BOKU In der Rektoratssitzung vom 29. 11. 2006 konnte die überarbeitete Version der Richtlinie zur universitären Weiterbildung (Entwurf Mai 2006) akzeptiert werden. Damit erlangte der vorbehltlich dieser Überarbeitung erfolgte Senatsbeschluss der Richtlinie vom 05. 07. 2006 Gültigkeit. | |
Richtlinie zur Evaluation von wissenschaftlichem Personal an der Universität für Bodenkultur Wien, Beschluss von Senat und Rektorat, 2006-11-08 |
Richtlinie des Rektorats betreffend der Gehälter von drittmittelbeschäftigten MitarbeiterInnen
Das Bruttomonatsgehalt hat mindestens den Sätzen des Wissenschaftsfonds (FWF-Sätze) bzw. den Gehältern laut Gehaltsgesetz zu entsprechen. Sollten Projektgelder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, kann ausschließlich eine Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Reduktion der Stunden erfolgen. Die derzeit gültigen FWF-Sätze befinden sich im Anhang. Auskünfte zum Gehaltsgesetz erteilt die Personalabteilung. Für Rückfragen wnden Sie sich bitte an Frau Dr. Handsteiner (Personalabteilung, Tel. 47 654 - 1071). |
Verfahrensregelung für Berufungsverfahren Gemeinsamer Beschluss des Senats und des Rektorats - Fassung vom 22. Juni 2006 | |
Verfahrensregelung für Habilitationsverfahren Gemeinsamer Beschluss des Senats und des Rektorats - Fassung vom 22. Juni 2006 | |
Richtlinie des Rektorats betreffend Abschluss von Werkverträgen |
Richtlinie - Beilage zu den Habilitationsrichtlinien "Anforderungen für eine Habilitation an der Universität für Bodenkultur Wien" BOKU-RL Anforderungen an die Habilitation - Senat 032006 (Deutsch) BOKU-RL Anforderungen an die Habilitation - Senat 032006 (Englisch) |
Personenbezogene Evaluation Richtlinie des Rektors für personenbezogene Evaluationen von Professuren |
Frauenförderungsplan der BOKU | |
Richtlinie zur Evaluation von Organisationseinheiten nach UG 2002 - Beschluss von Senat und Rektorat, 2006-03-29 |
"SpinOff Strategie der BOKU" Richtlinie des Rektorates zur Abwicklung von Beteiligungen der BOKU |
Kostenersatz
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Richtlinie des Rektorates über Studienbeiträge (Stand per 15.7.2005)
Berufungs- und Habilitationsverfahren; Ergänzung zu den Richtlinien (Stand per 11.1.05) „Der Senat hat in seiner Sitzung vom 1.12.2004 gemäß § 25 Abs 1 Z 15 UG 2002 folgende Richtlinie für die Tätigkeit von Berufungs- und Habilitationskommissionen beschlossen: Berufungs- und Habilitationskommissionen haben in den Fällen, in denen der Kommission aufgrund der Beschlüsse des Senats nur ein Mitglied aus dem Kreis des Mittelbaues und/oder der Studierenden angehört, ein allfällig nominiertes Ersatzmitglied den Sitzungen beizuziehen und diesem Rede- und Antragsrecht gemäß § 4 Abs. 3 und 4 der Geschäftsordnung des Senats einzuräumen." Dieser Beschluss tritt mit Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft. Die Vorsitzende des Senats O.Univ.-Prof. Dr.phil. Helga Kromp-Kolb
Richtlinien zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis an der Universität für Bodenkultur (Stand per 25.3.04) Der Senat der Universität für Bodenkultur hat in der Sitzung am 17.03.2004 die "Richtlinien zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis an der Universität für Bodenkultur" als Teil der provisorischen Satzung beschlossen.
Diese Richtlinien sehen die Einrichtung einer Ombudsstelle für Scientific Fraud (die wir "Ombudstelle zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis" nennen) vor.
- Richtlinien
Ebenfalls wurden in der Sitzung der Leiter und die beiden Stellvertreter der Ombudsstelle einstimmig bestellt.
Es sind dies:
Herr Ao. Univ.-Prof. DI Dr. Herbert Hager, als Leiter und o.Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Uwe Sleytr und o. Univ.-Prof. Dr. Mathias Jungwirth als Stellvertreter
Univ.Prof.DI Dr. Martin H. Gerzabek e.h.
Vizerektor für Forschung