Richtlinien der Leitungsorgane

Änderung der Beschaffungsrichtlinie

Das Rektorat beschließt einstimmig die aktualisierte Beschaffungsrichtlinie des Rektorates.

2023/24 28.08.2024 26. Stück

Leitbild Lehren und Lernen an der BOKU University

Dieses Leitbild wurde durch den Senat und das Rektorat der BOKU University im Juli 2024 beschlossen.

2023/24 05.07.2024
23. Stück

Richtlinie zu prüfungsimmanenten und nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen

Der Senat hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 die Richtlinie zu prüfungsimmanenten und nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen beschlossen:

Inkrafttreten:
Diese Richtlinie tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen vom 1.7.2019. Wenn in einem Curriculum die prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen nicht ausgewiesen sind, gelten weiterhin die Lehrveranstaltungs-Definitionen der Richtlinie vom 1.7.2019.

Der Vorsitzende des Senats
Assoc. Prof. Dipl.-Ing. Dr. Roland Ludwig

2023/24 27.06.2024
22. Stück

Änderung des Studienplanes für die Doktoratsstudien „Advanced Biorefineries: Chemistry and Materials“, „AgriGenomics”, „Biomaterials and Biointerfaces”, „Bioprocess Engineering“, „Build like Nature: Resilient Buildings, Materials and Society“, „Hazards and Risks in Alpine Regions under Global Change“, „Human River Systems in the 21st Century“, „Social Ecology“ und „Transitions to Sustainability” sowie der Richtlinien für die Umsetzung des Studienplanes zu den im Rahmen von BOKU Doctoral Schools durchgeführten Doktoratsstudien

Der Senat hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 die Änderung des Studienplanes für die Doktoratsstudien „Advanced Biorefineries: Chemistry and Materials“, „AgriGenomics”, „Biomaterials and Biointerfaces”, „Bioprocess Engineering“, „Build like Nature: Resilient Buildings, Materials and Society“, „Hazards and Risks in Alpine Regions under Global Change“, „Human River Systems in the 21st Century“, „Social Ecology“ und „Transitions to Sustainability” sowie der Richtlinien für die Umsetzung des Studienplanes zu den im Rahmen von BOKU Doctoral Schools durchgeführten Doktoratsstudien beschlossen:

Inkrafttreten:
Der geänderte Studienplan und die geänderten Richtlinien treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

Der Vorsitzende des Senats
Assoc. Prof. Dipl.-Ing. Dr. Roland Ludwig

2023/24 27.06.2024 22. Stück

Richtlinie zur Preiskalkulation

Beschluss: Das Rektorat beschließt einstimmig die vorgestellte Richtlinie des Rektorates zur Preiskalkulation / Kostenplanung bei beauftragten Drittmittelgeschäften.

2023/24 11.06.2024
21. Stück

Richtlinie des Rektorats über die Verlängerung der studienbeitragsfreien Zeit auf Grund der Tätigkeit als Studierendenvertreter*in

Beschluss des Rektorats am 28.5.2024

2023/24 31.05.2024
19. Stück

Englische Fassung der Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen und geistigem Eigentum (IP)

Das Rektorat beschließt in seiner Sitzung vom 12.03.2024 einstimmig die englische Fassung der Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen und geistigem Eigentum (IP) an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU): “Guideline for the claim and exploitation of service inventions and intellectual property (IP) at the University of Natural Resources and Life Sciences, Vienna (BOKU)”.

- Guideline for the claim and exploitation of service inventions and intellectual property (IP) at the University of Natural Resources and Life Sciences, Vienna (BOKU)

2023/24 20.03.2024
13. Stück

Richtlinie über die Förderbedingungen zur Inanspruchnahme der
Open-Access-Pauschale des FWF / Guideline on the funding conditions of OA-publications resulting from FWF-projects

2023/24 08.02.2024
10. Stück

Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen und geistigem Eigentum (IP) an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU)

Beschluss: Das Rektorat beschließt in seiner Sitzung vom 16.01.2024 einstimmig die vorgelegte „Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen und geistigem Eigentum (IP) an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU)“.

2023/24 02.02.2024
09. Stück

Richtlinie für die Gestaltung der Angebote universitärer Weiterbildung an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU)

Beschluss: Das Rektorat beschließt in seiner Sitzung vom 09.01.2024 einstimmig die „Richtlinie für die Gestaltung der Angebote universitärer Weiterbildung an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU)“.

2023/24 17.01.2024 08. Stück

Richtlinie zur Gebarung der Universität für Bodenkultur - Gebarungsrichtlinie 2023/24 05.01.2024
07. Stück

Verfahrensregelungen für Habilitationsverfahren

Beschluss: Das Rektorat beschließt in seiner Sitzung vom 28.11.2023 einstimmig die überarbeitete Version 9 der Verfahrensregelungen für Habilitationsverfahren

2023/24 21.12.2023
06. Stück

Richtlinie für Beschaffung der Universität für Bodenkultur

Beschluss: Das Rektorat beschließt in seiner Sitzung vom 31.10.2023 einstimmig die Richtlinie für Beschaffungen der Universität für Bodenkultur

2023/24 17.11.2023
04. Stück

Richtlinie für die Entfristung von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen mit Doktorat

 

2022/23 24.08.2023 28. Stück

Verfahrensrichtlinie gem. § 27 Abs. 8 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer*innen der Universitäten über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen gemäß UG §99 [5]

Das Rektorat hat in seiner Sitzung am 25.4.2023 die überarbeitete Fassung der "Verfahrensrichtlinie gem. § 27 Abs. 8 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer*innen der Universitäten über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen gem. UG § 99 [5]" beschlossen.

2022/23 10.05.2023 19. Stück

Richtlinie der Universität für Bodenkultur Wien zur Angabe der institutionellen Zugehörigkeit bei Publikationen
(kurz: Affiliation Policy)

Guideline for the standardized use of institutional affiliation in publications of the University of Natural Resources and Life Sciences, Vienna
(short: Affiliation Policy)

2020/21 30.09.2021
27. Stück
Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten an der Universität für Bodenkultur Wien (Datenschutzrichtlinie) 2020/21 30.07.2021
22. Stück

Änderung der „Richtlinie des Rektorats über Studienbeiträge"

Das Rektorat der Universität für Bodenkultur Wien beschließt eine Änderung der „Richtlinie des Rektorats über Studienbeiträge“. Auf Grund einer fehlenden Rechtsgrundlage müssen die Bestimmungen über die „Leistungsbezogene Studienbeihilfe“ gestrichen werden. Eine Antragstellung für das Wintersemester 2021/22 ist nicht mehr möglich.

2020/21 25.06.2021
20. Stück

Richtlinie für die Defensio einer Masterarbeit an der Universität für Bodenkultur Wien

Der Senat hat in seiner Sitzung am 17. März 2021 folgende Änderung der Richtlinie für die Defensio einer Masterarbeit an der Universität für Bodenkultur Wien beschlossen:

Beim 4. Satz des 1. Absatzes wird folgender Satzteil ergänzt: „und hat für den geordneten Ablauf der Defensio zu sorgen und das Protokoll zu führen.“

Der 5. Satz des 1. Absatzes entfällt:

„Von den beiden beurteilenden Kommissionsmitgliedern darf nur eine oder einer an der Genese der Arbeit beteiligt gewesen sein.“

Inkrafttreten:
Die geänderte Richtlinie tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

Die Vorsitzende des Senats
O.Univ.-Prof.in DIin Dr.inGerda Schneider

2020/21 19.05.2021
17. Stück

Studienplan für die Doktoratsstudien „Advanced Biorefineries: Chemistry and Materials“, „AgriGenomics”, „Biomaterials and Biointerfaces”, „Bioprocess Engineering“, „Build like Nature: Resilient Buildings, Materials and Society“, „Hazards and Risks in Alpine Regions under Global Change“, „Human River Systems in the 21st Century“, „Social Ecology“ und „Transitions to Sustainability”

und

Richtlinien für die Umsetzung des Studienplans zu den im Rahmen von BOKU Doctoral Schools durchgeführten Doktoratsstudien „Advanced Biorefineries: Chemistry and Materials“, “AgriGenomics”, “Biomaterials and Biointerfaces”, „Bioprocess Engineering“, „Build like Nature: Resilient Buildings, Materials and Society“, „Hazards and Risks in Alpine Regions under Global Change”, „Human River Systems in the 21st Century“, „Social Ecology“ und „Transitions to Sustainability“ der mit 1.10.2021 in Kraft getreten ist

Der Senat hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2021 den geänderten Studienplan und die geänderten Richtlinien für die Umsetzung des Studienplanes zu den im Rahmen von BOKU Doctoral Schools durchgeführten Doktoratsstudien beschlossen.

Inkrafttreten:
Der geänderte Studienplan und die geänderten Richtlinien treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

Die Vorsitzende des Senats
O.Univ.-Prof.inDIin Dr.in Gerda Schneider

2020/21 19.05.2021
17. Stück

Richtlinie zur Anbotslegung betreffend Forschungsleistungen und/oder wissenschaftlichen Dienstleistungen an der Universität für Bodenkultur Wien

2020/21 05.05.2021 16. Stück

Befristete Änderung der Richtlinie des Rektorats über Studienbeiträge (MB, 19. Stück, 18.7.2019)

Das Rektorat hat in der Sitzung am 22.9.2020 beschlossen:

Die Richtlinie des Rektorats über Studienbeiträge (MB, 19. Stück, 18.7.2019) wird befristet bis 1.3.2021 wie folgt geändert:
Leistungsbezogene Studienbeihilfe
(2) Positive Prüfungsleistungen in einem Semester im Ausmaß von mindestens 10 ECTS.
Alle anderen Bestimmungen der Richtlinie bleiben unverändert.
Diese Bestimmung tritt mit 1.3.2021 außer Kraft!

2019/20
30.09.2020
23. Stück

Ergänzende Bestimmungen zu den Verfahrensregelungen für Berufungs- und Habilitationsverfahren

Um Online-Berufungsvorträge und Online-Habilitationskolloquien zu ermöglichen, wird den betreffenden Verfahrensrichtlinien folgende Bestimmung beigegeben:

Ergänzung Verfahrensrichtlinien 21.04.2020

2019/20 20.04.2020 ​​​​​​​14. Stück

Beschluss des Rektorats bezüglich Informationssicherheitsrichtlinien

gem. Beschluss des Rektorats vom 4. Juni 2019

Alle gültigen Richtlinien sind unter <https://short.boku.ac.at/it-guidelines> zu finden.

Gültige Dokumente zur Informationssicherheit
Regelungshierarchie zu Informationssicherheit
Informationssicherheitspolitik
Informationssicherheitsstrategie
Informationssicherheitsorganisation

Neu
Passwortrichtlinie (Zugriffskontrollen)
Richtlinie zur Überwachung von zentralen Serverräumen im Verantwortungsbereich der BOKU-IT
Richtlinie der BOKU für die Nutzung von Verzeichnisdiensten

Weitere gültige Richtlinien
Betriebs- und Benützungsordnung
Security-Policy

2019/20 30.01.2020
08. Stück

Änderung der Richtlinie des Rektorats über Studienbeiträge

gem.  Beschluss des Rektorats vom 4. Juni 2019

 

2018/19 18.07.2019
19. Stück

Verordnung des Rektorats über die Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a Universitätsgesetz 2002

Beschluss des Rektorates vom 4. Juni 2019

2018/19 27.06.2019
18. Stück

Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur (Dr.nat.techn.) und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.soc.oec.)

Der Senat hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2019 die geänderten Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur (Dr.nat.techn.) und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.soc.oec.) an der Universität für Bodenkultur Wien beschlossen.

Richtlinie

Inkrafttreten:
Die Richtlinie tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

2018/19 27.06.2019
18. Stück

Richtlinie zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen

Der Senat hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2019 die geänderte Richtlinie zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen beschlossen.

Richtlinie

Inkrafttreten:
Die Richtlinie tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

Die Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dipl.-Ing.sc.agr. Dr.sc.agr. Astrid Forneck

2018/19 27.06.2019
18. Stück

Richtlinie zur universitären Weiterbildung an der BOKU

Das Rektorat hat in der Sitzung am 15.1.2019 die Richtlinie zur Weiterbildungsakademie beschlossen.

2018/19 29.05.2019
14. Stück

Verfahrensrichtlinie gem. § 27 Abs. 8 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen gem. UG §99[5] (Tenure-Track Professuren)

Das Rektorat hat in der Sitzung am 13.3.2019 die Verfahrensrichtlinie gem. § 27 Abs. 8 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen gem. UG §99[5] (Tenure-Track Professuren) beschlossen

- Verfahrensrichtlinie

- Formular - Standards der Qualifizierungsvereinbarung

2018/19 25.3.2019
08. Stück
Verordnung des Rektorats über das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium "Lebensmittel- und Biotechnologie" 2018/19
22.02.2019
07. Stück
Verordnung des Rektorats über das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium "Umwelt- und Bioressourcenmanagement" 2018/19
22.02.2019
07. Stück
Sammlungsrichtlinie für die wissenschaftlichen Sammlungen der Universität für Bodenkultur Wien

Die Sammlungsrichtlinie wurde in der Rektoratssitzung am 15.1.2019 beschlossen.

2018/19
07.02.2019
06. Stück
Benützungsordnung der Universitätsbibliothek der BOKU

Das Rektorat hat in der Sitzung am 25.9.2018 zur Kenntnis genommen und beschlossen:

- Benützungsordnung der Universitätsbibliothek der Universität für Bodenkultur Wien

2017/18
27.09.2018
26. Stück
Verfahrensrichtlinie gem. § 27 Abs. 8 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen gem. UG §99[5] (Tenure-Track Professuren) 2017/18
27.09.2018
26. Stück
Richtlinie zum Open-Access-Publikationsfonds der Universität für Bodenkultur Wien 2017/18
12.04.2018
13. Stück
Richtlinie zur Planung und Einreichung von Forschungsvorhaben gem. §§ 26 und 27 UG

- Richtlinie
- Beilage zur Richtlinie
- Erläuterungen zur Richtlinie

2017/18
31.01.2018
08. Stück
BOKU Anbahnungsfinanzierung für strategische Forschungsprojekte

- BOKU Anbahnungsfinanzierung für strategische Forschungsprojekte

- Antragsformular

2016/17
15.05.2017
17. Stück
Archivierungsrichtlinie 2016/17
15.05.2017
17. Stück
Grundsätze zur Personalführung an der BOKU 2016/17
05.04.2017
13. Stück
Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU) 2016/17
06.03.2017
11. Stück
Richtlinie zur Durchführung der Qualifikationsprüfung gemäß § 99 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 an der universität für Bodenkultur Wien

Beschluss durch Senat am 15. juni 2016 und Rektorat am 28. Juni 2016, gültig ab 1. Juli 2016

2015/16
30.06.2016
17. Stück


Richtlinie zur Evaluation von wissenschaftlichem Personal an der Universität für Bodenkultur Wien

Beschluss durch Senat am 15. juni 2016 und Rektorat am 28. Juni 2016, gültig ab 1. Juli 2016

2015/16
30.06.2016
17. Stück
Änderung in der Betriebsvereinbarung zur Durchführung von MitarbeiterInnengesprächen

- Nachtrag vom 31. Mai 2016
- Betriebsvereinbarung mit Nachtrag vom 31.5.2016

2015/16
30.06.2016
17. Stück
Beschaffungsrichtlinie für Investgüter

- Beschaffungsrichtlinie für Investgüter
- Checkliste für die Anschaffung von Investitionsgütern

2015/16
29.04.2016
10. Stück
Habilitationsrichtlinienbeilagenänderung 2016

Änderung der Anforderungen für eine Habilitation an der Universität für Bodenkultur Wien:

- Habilrichtlinienbeilagenänderung 2016: Beschlusstext
- Beilage Habilrichtlinien 01.05.2016
- Beilage Habilrichtlinien 01.01.2017

2015/16
29.04.2016
10. Stück
Berufungs- und Habilitationsrichtlinienänderung 2016 2015/16
07.04.2016
09. Stück
Vereinbarung über die Datensicherheit im Rahmen der Mitarbeiterbefragung "GESUNDE BOKU - Betriebliche Gesundheitsförderung" 2015/16
07.04.2016
09. Stück
Betriebsvereinbarung über Verfahren und Modalitäten für die Überprüfung einer Einreihung des allgemeinen Universitätspersonals an der Universität für Bodenkultur Wien 2015/16
22.03.2016
08. Stück
1. Nachtrag zur Betriebsvereinbarung über Richtlinien für den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen an der Universität für Bodenkultur Wien 2015/16
22.03.2016
08. Stück
BOKU Spin-Off Strategie

- BOKU Spin-Off Strategie

- BOKU Spin Off Leitlinie

Beschluss durch das Rektorat am 1.12.2015
Diese Strategie ersetzt die alte Spin-Off Strategie vom März 2006.

2015/16
07.12.2015
3. Stück
Richtlinie des Rektorates über die Kostenersätze nach § 27 (3) UG

Neufassung vom 5.5.2015

2014/15
22.05.2015
15. Stück
Berufungs- und Habilitationsrichtlinien

Übereinstimmende Beschlüsse des Senats (15.10.2014) und des Rektorats (28.10.2014)
Richtlinienänderung Beschlusstext 15.10.2014

Verfahrensregelungen für Berufungsverfahren (Fassung vom 5. November 2014)
Berufungsrichtlinien 05.11.2014

Verfahrensregelungen für Habilitationsverfahren (Fassung vom 5. November 2014)
Habilrichtlinien 05.11.2014

Anforderungen für eine Habilitation an der Universität für Bodenkultur Wien (Fassung vom 5. November 2014)
Beilage Habilrichtlinien 05.11.2014

2014/15
05.11.2014
02. Stück
BOKU Compliance - Richtlinie2013/14
27.06.2014
18. Stück
Richtlinie für die Defensio einer Masterarbeit an der Universität für Bodenkultur Wien

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 2014 die Richtlinie für die Defensio einer Masterarbeit an der Universität für Bodenkultur Wien beschlossen.

Richtlinie

Inkrafttreten:
Die Richtlinie tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

Der Vorsitzende des Senates
Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. H. Hasenauer

2013/14
27.06.2014
18. Stück
Richtlinie zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 2014 die Richtlinie zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen beschlossen. Diese ersetzt die am 19. Jänner 2011 vom Senat beschlossene Regelung in Bezug auf „Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter“.

Richtlinie

Inkrafttreten:
Die Richtlinie tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

Der Vorsitzende des Senates
Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. H. Hasenauer

2013/14
27.06.2014
18. Stück
Richtlinien und Studienplanvorgaben für Individuelle Bachelor- und Individuelle Masterstudien

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 18.06.2014 die geänderten Richtlinien und Studienplanvorgaben für Individuelle Bachelor- und Individuelle Masterstudien beschlossen.

Individuelles Bachelorstudium: Richtlinie, Studienplanvorgabe

Individuelles Masterstudium: Richtlinie, Studienplanvorgabe

Inkrafttreten:
Die geänderten Richtlinien und Studienplanvorgaben treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

Der Vorsitzende des Senates
Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. H. Hasenauer

2013/14
27.06.2014
18. Stück
Beschluss von Änderungen der Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 2014 folgende Änderungen der Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien beschlossen:

In der Richtlinie zu §3 (3) betreffend das Beratungsteam wird „Ihm gehören neben dem Betreuer oder der Betreuerin ein oder mehrere facheinschlägige (möglichst habilitierte) Berater oder Beraterinnen an, die gemeinsam den Fortschritt des Doktoranden oder der Doktorandin verfolgen. Dem Beratungsteam hat neben dem Betreuer oder der Betreuerin mindestens eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit großer Lehrbefugnis anzugehören; zum Beratungsteam können auch potentielle Begutachter oder Begutachterinnen und Prüfer oder Prüferinnen – jeweils mit großer Lehrbefugnis – gehören. Die (öffentliche) Nennung im Beraterteam eines Doktoratsverfahrens wird inneruniversitär anerkannt (Leistungsvereinbarung). Die Beratungstätigkeit soll dokumentiert werden.“ durch „Dem Beratungsteam hat neben dem Betreuer oder der Betreuerin mindestens ein Universitätslehrer oder eine Universitätslehrerin mit großer Lehrbefugnis anzugehören. Sämtliche Berater oder Beraterinnen haben gemeinsam mit dem Betreuer oder der Betreuerin den Fortschritt des Doktoranden oder der Doktorandin zu verfolgen. Zum Beratungsteam können auch potenzielle Begutachter oder Begutachterinnen und Prüfer oder Prüferinnen – jeweils mit großer Lehrbefugnis – gehören. Die (öffentliche) Nennung im Beraterteam eines Doktoratsverfahrens wird inneruniversitär anerkannt (Leistungsvereinbarung).“ ersetzt. Der Satz „Die Beratungstätigkeit soll dokumentiert werden.“ wird ersatzlos gestrichen.

In der Richtlinie zu §5 (1) und (3) wird „Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist es daher angeraten, zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis tatsächlich ausgestellt werden kann (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen).“ durch „Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis (mit Beurteilung, Ausmaß und Datum) tatsächlich ausgestellt werden kann (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen).“ ersetzt.

In der Richtlinie zu §6 (1) wird „Insgesamt müssen vier steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in der Studienabteilung abgegeben werden, von denen je ein Exemplar an die beiden Begutachter oder Begutachterinnen, eines an die Nationalbibliothek und eines an die Universitätsbibliothek weitergeleitet wird (vgl. Homepage Studienabteilung).“ durch „Insgesamt müssen zwei steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in der Studienabteilung abgegeben werden. Je ein gebundenes Exemplar wird an die Nationalbibliothek und an die Universitätsbibliothek weitergeleitet (vgl. Homepage Studienabteilung).“ ersetzt.

In der Richtlinie zu §6 (6) wird „Die Begutachtung der Dissertation nimmt nicht der Betreuer oder die Betreuerin vor, sondern unabhängige Personen begutachten (davon zumindest eine Person, die nicht aus demselben Department kommt).“ durch „Die Gutachter bzw. Gutachterinnen dürfen weder Betreuer oder Betreuerinnen noch Co-Autoren oder Co-Autorinnen sein, können jedoch dem Betreuungsteam angehören. Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin muss extern sein.“ ersetzt.

In der Richtlinie zu §7 (2) wird „Die Vorsitzenden sind vom Studiendekan oder der Studiendekanin vorzugsweise aus dem vom Senat beschlossenen Vorsitzenden-Pool auszuwählen.“ ersatzlos gestrichen.

Richtlinien

Inkrafttreten:
Die geänderten Richtlinien treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

Der Vorsitzende des Senates
Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. H. Hasenauer

2013/14
27.06.2014
18. Stück
Beschluss von Änderungen der Richtlinien für die Umsetzung des Studienplans für das Doktoratsstudium „International Graduate School in Nanobiotechnology (IGS-NanoBio)“

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 2014 folgende Änderungen der Richtlinien für die Umsetzung des Studienplans für das Doktoratsstudium „International Graduate School in Nanobiotechnology (IGS-NanoBio)“ beschlossen:

In der Richtlinie zu §3 (3) betreffend das Beratungsteam wird „Ihm gehören neben dem Betreuer oder der Betreuerin ein oder mehrere facheinschlägige (möglichst habilitierte) Berater oder Beraterinnen an, die gemeinsam den Fortschritt des Doktoranden oder der Doktorandin verfolgen. Dem Beratungsteam hat neben dem Betreuer oder der Betreuerin mindestens eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit großer Lehrbefugnis anzugehören; zum Beratungsteam können auch potentielle Begutachter oder Begutachterinnen und Prüfer oder Prüferinnen – jeweils mit großer Lehrbefugnis – gehören. Die (öffentliche) Nennung im Beraterteam eines Doktoratsverfahrens wird inneruniversitär anerkannt (Leistungsvereinbarung). Die Beratungstätigkeit soll dokumentiert werden.“ durch „Dem Beratungsteam hat neben dem Betreuer oder der Betreuerin mindestens ein Universitätslehrer oder eine Universitätslehrerin mit großer Lehrbefugnis anzugehören. Sämtliche Berater oder Beraterinnen haben gemeinsam mit dem Betreuer oder der Betreuerin den Fortschritt des Doktoranden oder der Doktorandin zu verfolgen. Zum Beratungsteam können auch potenzielle Begutachter oder Begutachterinnen und Prüfer oder Prüferinnen – jeweils mit großer Lehrbefugnis – gehören. Die (öffentliche) Nennung im Beraterteam eines Doktoratsverfahrens wird inneruniversitär anerkannt (Leistungsvereinbarung).“ ersetzt. Der Satz „Die Beratungstätigkeit soll dokumentiert werden.“ wird ersatzlos gestrichen.

In der Richtlinie zu §5 (1) und (3) wird „Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist es daher angeraten, zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis tatsächlich ausgestellt werden kann (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen).“ durch „Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis (mit Beurteilung, Ausmaß und Datum) tatsächlich ausgestellt werden kann (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen).“ ersetzt.

In der Richtlinie zu §6 (1) wird „Insgesamt müssen vier steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in der Studienabteilung abgegeben werden, von denen je ein Exemplar an die beiden Begutachter oder Begutachterinnen, eines an die Nationalbibliothek und eines an die Universitätsbibliothek weitergeleitet wird (vgl. Homepage Studienabteilung).“ durch „Insgesamt müssen zwei steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in der Studienabteilung abgegeben werden. Je ein gebundenes Exemplar wird an die Nationalbibliothek und an die Universitätsbibliothek weitergeleitet (vgl. Homepage Studienabteilung).“ ersetzt.

In der Richtlinie zu §6 (6) wird „Die Begutachtung der Dissertation nimmt nicht der Betreuer oder die Betreuerin vor, sondern unabhängige Personen begutachten (davon zumindest eine Person, die nicht aus demselben Department kommt).“ durch „Die Gutachter bzw. Gutachterinnen dürfen weder Betreuer oder Betreuerinnen noch Co-Autoren oder Co-Autorinnen sein, können jedoch dem Betreuungsteam angehören. Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin muss extern sein.“ ersetzt.

In der Richtlinie zu §7 (2) wird „Die Vorsitzenden sind vom Studiendekan oder der Studiendekanin vorzugsweise aus dem vom Senat beschlossenen Vorsitzenden-Pool auszuwählen.“ ersatzlos gestrichen.

Richtlinien

Inkrafttreten:
Die geänderten Richtlinien treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

Der Vorsitzende des Senates
Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. H. Hasenauer

2013/14
27.06.2014
18. Stück
Beschluss von Änderungen der Richtlinien für die Umsetzung des Curriculums für das PhD-Doktoratsstudium „Biomolecular Technology of Proteins“

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 2014 folgende Änderungen der Richtlinien für die Umsetzung des Studienplans für das PhD-Doktoratsstudium „Biomolecular Technology of Proteins“ (BioTop) beschlossen:

In der Richtlinie zu §3 (3) betreffend das Beratungsteam wird „Ihm gehören neben dem Betreuer oder der Betreuerin ein oder mehrere facheinschlägige (möglichst habilitierte) Berater oder Beraterinnen an, die gemeinsam den Fortschritt des Doktoranden oder der Doktorandin verfolgen. Dem Beratungsteam hat neben dem Betreuer oder der Betreuerin mindestens eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit großer Lehrbefugnis anzugehören; zum Beratungsteam können auch potentielle Begutachter oder Begutachterinnen und Prüfer oder Prüferinnen – jeweils mit großer Lehrbefugnis – gehören. Die (öffentliche) Nennung im Beraterteam eines Doktoratsverfahrens wird inneruniversitär anerkannt (Leistungsvereinbarung). Die Beratungstätigkeit soll dokumentiert werden.“ durch „Dem Beratungsteam hat neben dem Betreuer oder der Betreuerin mindestens ein Universitätslehrer oder eine Universitätslehrerin mit großer Lehrbefugnis anzugehören. Sämtliche Berater oder Beraterinnen haben gemeinsam mit dem Betreuer oder der Betreuerin den Fortschritt des Doktoranden oder der Doktorandin zu verfolgen. Zum Beratungsteam können auch potenzielle Begutachter oder Begutachterinnen und Prüfer oder Prüferinnen – jeweils mit großer Lehrbefugnis – gehören. Die (öffentliche) Nennung im Beraterteam eines Doktoratsverfahrens wird inneruniversitär anerkannt (Leistungsvereinbarung).“ ersetzt. Der Satz „Die Beratungstätigkeit soll dokumentiert werden.“ wird ersatzlos gestrichen.

In der Richtlinie zu §5 (1) und (3) wird „Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist es daher angeraten, zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis tatsächlich ausgestellt werden kann (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen).“ durch „Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis (mit Beurteilung, Ausmaß und Datum) tatsächlich ausgestellt werden kann (z.B. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen).“ ersetzt.

In der Richtlinie zu §6 (1) wird „Insgesamt müssen vier steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in der Studienabteilung abgegeben werden, von denen je ein Exemplar an die beiden Begutachter oder Begutachterinnen, eines an die Nationalbibliothek und eines an die Universitätsbibliothek weitergeleitet wird (vgl. Homepage Studienabteilung).“ durch „Insgesamt müssen zwei steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in der Studienabteilung abgegeben werden. Je ein gebundenes Exemplar wird an die Nationalbibliothek und an die Universitätsbibliothek weitergeleitet (vgl. Homepage Studienabteilung).“ ersetzt.

In der Richtlinie zu §6 (6) wird „Die Begutachtung der Dissertation nimmt nicht der Betreuer oder die Betreuerin vor, sondern unabhängige Personen begutachten (davon zumindest eine Person, die nicht aus demselben Department kommt).“ durch „Die Gutachter bzw. Gutachterinnen dürfen weder Betreuer oder Betreuerinnen noch Co-Autoren oder Co-Autorinnen sein, können jedoch dem Betreuungsteam angehören. Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin muss extern sein.“ ersetzt.

In der Richtlinie zu §7 (2) wird „Die Vorsitzenden sind vom Studiendekan oder der Studiendekanin vorzugsweise aus dem vom Senat beschlossenen Vorsitzenden-Pool auszuwählen.“ ersatzlos gestrichen.

Richtlinien

Inkrafttreten:
Die geänderten Richtlinien treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

Der Vorsitzende des Senates
Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. H. Hasenauer

2013/14
27.06.2014
18. Stück
Veranstaltungsbedingungen der Universität für Bodenkultur Wien2013/14
10.04.2014
13. Stück
Kostenersätze in Studienangelegenheiten2013/14
10.04.2014
13. Stück
Erfindungsmeldungsformular

Mit 21.01.2014 wurde vom Rektorat das Erfindungsmeldungsformular "Erfindungsmeldung-BOKU_v2014-01-21_final" beschlossen. Dieses ersetzt das bislang aufgrund der "Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Universität für Bodenkultur" vom 22.4.2004 gültige Formular
(siehe http://www.boku.ac.at/uploads/media/RichtliniePatent.pdf). Die Richtlinie an sich bleibt davon unberührt und gültig.

- Erfindungsmeldungsformular (pdf)
- Erfindungsmeldungsformular (word)

2013/14
06.02.2014
08. Stück
Leitlinien im Umgang mit allfälligen Korruptionssachverhalten an Universitäten

Oktober 2013

2013/14

07.11.2013

3. Stück

Richtlinie der Universitätsbibliothek zur Beschaffung von Literatur

2013/14

23.10.2013

2. Stück

Richtlinie des Rektorats über die Verlängerung der studienbeitragsfreien Zeit auf Grund der Tätigkeit als Studierendenvertreterin / Studierendenvertreter

- Richtlinie

- Formular zur Antragstellung

2012/13

03.05.2013

15. Stück
Neue Richtlinie des Rektorats zur ProjektleiterInnen-Bevollmächtigung

Drittmittelprojekte gemäß §27 UG gültig ab 180413

Durch die neue Richtlinie sind die Rechte und Pflichten der ProjektleiterInnen nun klarer geregelt.

Des Weiteren fungiert das Antragsformular nun gleichzeitig auch als Unterschriftenprobenblatt zur Erlangung der Zeichnungsberechtigung für den Projektinnenauftrag.

Information: https://www.boku.ac.at/fos-pl-bevollmaechtigung.html

2012/13

03.05.2013

15. Stück
Intellectual Property (IP) Strategie der BOKU

2012/13

18.04.2013

13. Stück

Richtlinie ProjektleiterInnen-Vollmacht §27 UG

- Richtlinie des Rektorats zur Vollmacht für Projektleiterinnen / Projektleiter gemäß § 27 UG

- Erläuterungen zur Richtlinie des Rektorats zur Vollmacht für Projektleiterinnen / Projektleiter gemäß § 27 UG

- Formular "Bevollmächtigung zur Projektleiterin / zum Projektleiter für Drittmittelprojekte gemäß § 27 UG

2012/13

18.04.2013

13. Stück
Richtlinie des Rektorates über Studienbeiträge

2012/13

14.01.2013

09. Stück

Richtlinie zur Abwicklung von Gastvorträgen

- Richtlinie zur Abwicklung von Gastvorträgen
- Abrechnung Gastvorträge (DE)
- Abrechnung Gastvorträge (EN)

2012/13

06.12.2012

06. Stück

Antikorruptionsrichtlinie der Universität für Bodenkultur Wien

2012/13

06.12.2012

06. Stück

Gebarungsrichtlinie der Universität für Bodenkultur Wien

2011/12

19.01.2012

7. Stück

Richtlinie für die Einstufung von PrivatdozentInnen

http://www.boku.ac.at/fileadmin/data/H05000/H17100/Betriebsvereinbarungen/Richtlinie_Gehaltseinstufung_Priv.Doz..pdf (login erforderlich)

2011/12

06.06.2012

17. Stück

Richtlinie des Rektorats zu Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag & Werkvertrag mit Neuen http://www.boku.ac.at/fileadmin/data/H01000/mitteilungsblatt/MB_2011_12/MB13/Richtlinie_Anstellungen__Werkverträge__Forschungsstip_22032012.pdfSelbständigen und Gewerbetreibenden / Forschungsstipendium

2011/12

28.03.2012

13. Stück
Rahmenrichtlinie "Vierter Standort"

20.9.2011

2010/11

23.09.2011

20. Stück

Veranstaltungsbedingungen der Universität für Bodenkultur Wien

http://www.boku.ac.at/fileadmin/data/H05000/H17300/Veranstaltungen_Räumlichkeiten/Veranstaltungsbedingungen.pdf

2010/11

31.03.2011

10. Stück

Habilitationsrichtlinien

- Verfahrensregelungen für Habilitationsverfahren
  (übereinstimmende Beschlüsse des Senats und des Rektorats - 19.1.2011)

- Beilage zu den Habilitationsrichtlinien "Anforderungen für eine Habilitation an der BOKU"
  (Beschluss des Senats im Einvernehmen mit dem Rektorat - 23.6.2010)

2010/11

08.02.2011

07. Stück

Regelung zu Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter

2010/11

26.01.2011

06. Stück
Verfahrensregelungen für Berufungsverfahren

übereinstimmende Beschlüsse des Senats und des Rektorats (Fassung vom 15.Dezember 2010)

 

2010/11

12.01.2011

05. Stück

Verfahrensregelungen für Berufungsverfahren

übereinstimmende Beschlüsse des Senats und des Rektorats (Fassung vom 20.Oktober 2010)

2010/11

11.11.2010

02. Stück
Richtlinien des Studiendekans und Beschluss in der Senatssitzung vom 23.6.2010 zur Beantragung von Individuellen Bachelor- und Individuellen Masterstudien

2009/10

13.09.2010

23. Stück

Verordnung des Rektorates über die Studienberechtigungsprüfung an der Technischen Universität Wien und der Universität für Bodenkultur

2009/10

15.07.2010

20. Stück

Änderung der Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur (Dr.nat.techn.)und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.soc.oec.)an der Universität für Bodenkultur Wien, die mit 1. Oktober 2006 in Kraft getreten sind.

Der Senat hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2010 den Beschluss der Senatsstudienkommission auf Änderung  der Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur (Dr.nat.techn.) und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.soc.oec.) an der Universität für Bodenkultur Wien, die mit 1. Oktober 2006 in Kraft getreten sind genehmigt.
Die geänderten Richtlinien treten mit 01.Oktober 2010 in Kraft.

- Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur (Dr.nat.techn.) und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.soc.oec.) an der Universität für Bodenkultur Wien, die mit 1. Oktober 2006 in Kraft getreten sind.

Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. H. Hasenauer e.h.

2009/10

25.06.2010

16. Stück

Richtlinie des Rektorats über den Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Universität für Bodenkultur Wien gemäß § 28 UG

2009/10

25.06.2010

16. Stück

Richlinie des Rektorates über die Kostenersätze nach § 27 (3) UG 2002 vom 1.11.2009

2009/10

17.11.2009

03. Stück

Verfahrensregel für das Berufungsverfahren

2009/10

28.10.2009

02. Stück

Verfahrensregel für das Halbilitationsverfahren

2009/10

28.10.2009

02. Stück
Richtlinie über die Verwendung der Finanzmittel aus dem Titel "FWF-Overheads"

Aufgrund eines Tippfehlers wurde die Richtlinie korrigiert (1.11.2007) sowie eine Anmerkung hinsichtlich der eingefrorenen OH-Zahlungen hinzugefügt.

2009/10

28.10.2009

02. Stück
Richlinie des Rektorates über Studienbeiträge

2008/09

06.08.2009

54. Stück

Verfahrensregelungen für Habilitationsverfahren samt Beilage zu den Habilitationsrichtlinien "Anforderungen für eine Habilitation an der Universität für Bodenkultur Wien"

2008/09

15.07.2009

53. Stück

Richtlinie für Strahlenschutzbeauftragte der Universität für Bodenkultur Wien

Stand: Juni 2009 - Erlassen durch Rektoratsbeschluss am 09.06.2009

2008/09

01.07.2009

47. Stück

Richtlinie zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis an der Universität für Bodenkultur Wien

Neufassung der vom Rektorat (18.11.2008) und Senat (29.4.2009) beschlossenen und nun vom Rektorat am 12.5.2009 endgültig verabschiedeten Richtlinie.

2008/09

20.05.2009

36. Stück

Verfahrensregelungen für Berufungsverfahren - Gesamttext
(Gemeinsamer Beschluss des Senats und des Rektorats)
Fassung vom 5. Mai 2009

2008/09

06.05.2009

34. Stück

Änderung der Verfahrensregelungen für Berufungsverfahren

Die Verfahrensregelungen für Berufungsverfahren der Universität für Bodenkultur Wien (gemeinsamer Beschluss des Senats und des Rektorats, Fassung vom 22.6.2006), veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 5.7.2006 unter Nr. 177, werden wie folgt geändert:


1. Im § 7 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Gutachterinnen und Gutachter sind anlässlich der Übermittlung der Bewerbungen auch um die Beantwortung der Frage zu ersuchen, ob und mit welchen Bewerberinnen und Bewerbern sie bisher in persönlichem Kontakt bzw. in fachlicher Kooperation (insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung von Publikationen) standen oder stehen. Weiters sind die Gutachterinnen und Gutachter zu ersuchen, die mit den Bewerbungen übermittelten wissenschaftlichen Arbeiten zu prüfen und im Gutachten fachlich zu kommentieren.“ 


2. In § 11 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Beabsichtigt der Rektor (die Rektorin) eine(n) als Hausberufung zu wertende(n) Bewerber(in) zu berufen, hat er (sie) vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen Gutachten zweier zusätzlicher externer Gutachter(innen) über die für eine Berufung erforderlichen Qualifikationen dieser Bewerberin (dieses Bewerbers) einzuholen.

(6b) Als Hausberufung gilt eine Bewerberin oder ein Bewerber,

  1. weder nach Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts- bzw. Privatdozent(in) durch die Universität für Bodenkultur Wien mindestens ein Jahr lang an einer anderen inländischen oder einer ausländischen Universität oder gleichwertigen Forschungseinrichtung hauptberuflich in Lehre und Forschung tätig war oder ist
  2. noch in einen Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag) für eine Funktion als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (full professor) an einer anderen inländischen oder ausländischen Universität aufgenommen wurde.“


3. Dem § 12 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 11 Abs. 6a und 6b sind anzuwenden.“


Wien, am 5. Mai 2009

 
Ord.Univ.Prof. Dipl.Ing.Dr.techn. Gerd Sammer    Univ.Prof. Dipl.Ing.Dr.nat.techn. Martin H.
                                                                             Gerzabek

Vorsitzender des Senats                                      geschäftsführender Rektor

2008/09

06.05.2009

34. Stück
Richtlinie des Rektorates über die Verwendung der Finanzmittel aus dem Titel"FWF-Overheads"

Beschluss des Rektorates vom 24.3.2009

2008/09

06.05.2009

34. Stück
REMINDER: Neuer Ablauf § 27-Projektmeldung

Seit Mai 2008 gilt fuer §27-Projekte folgende Regelung fuer die BOKU-interne Projektmeldung:
- Projekte > EUR 100.000 werden direkt von der Departmentleitung freigegeben
- Projekte < EUR 100.000 nach einer Stellungnahme des Forschungsservice (FoS) werden die Projekte von der Departmentleitung freigegeben
- Projekte mit grosser strategischer Komponente: Stellungnahme FoS, Departmentleitung, Freigabe durch das Rektorat
Die jeweiligen Freigaben sind VOR Einreichung eines Antrags / Abgabe eines Angebots einzuholen.
Das neue Meldeformular fuer §27-Projekte sowie weitere Informationen stehen unter www.boku.ac.at/fos-projektmeldung.html zur Verfuegung.
Kontakt: DIin Elisabeth Denk, elisabeth.denk@boku.ac.at; DI Bernhard Koch, bernhard.koch@boku.ac.at

2008/09

17.12.2008

07. Stück

Bevollmächtigungsrichtlinie des Rektorates für den Abschluss von Projekten nach § 27 des Universitätsgesetzes 2002 an der Universität für Bodenkultur Wien

- Richtlinie

- Merkblatt

 

2007/08

25.06.2008

33. Stück
Richtlinie des Rektorates über Studienbeiträge

2006/07

10.01.2007

12. Stück

Richtlinie zur universitären Weiterbildung an der BOKU

In der Rektoratssitzung vom 29. 11. 2006 konnte die überarbeitete Version der Richtlinie zur universitären Weiterbildung (Entwurf Mai 2006) akzeptiert werden. Damit erlangte der vorbehltlich dieser Überarbeitung erfolgte Senatsbeschluss der Richtlinie vom 05. 07. 2006 Gültigkeit.

2006/07

06.12.2006

07. Stück

Richtlinie zur Evaluation von wissenschaftlichem Personal an der Universität für Bodenkultur Wien, Beschluss von Senat und Rektorat, 2006-11-08

2006/07

15.11.2006

06. Stück

Richtlinie des Rektorats betreffend der Gehälter von drittmittelbeschäftigten MitarbeiterInnen


Bis zum Inkraft-Treten eines Kollektivvertrages gilt für die Festsetzung von Gehältern für drittmittelbeschäftigte MitarbeterInnen folgende Richtlinie:

Das Bruttomonatsgehalt hat mindestens den Sätzen des Wissenschaftsfonds (FWF-Sätze) bzw. den Gehältern laut Gehaltsgesetz zu entsprechen.

Sollten Projektgelder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, kann ausschließlich eine Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Reduktion der Stunden erfolgen.

Die derzeit gültigen FWF-Sätze befinden sich im Anhang. Auskünfte zum Gehaltsgesetz erteilt die Personalabteilung.

Für Rückfragen wnden Sie sich bitte an Frau Dr. Handsteiner (Personalabteilung, Tel. 47 654 - 1071).

2005/06

06.09.2006

37. Stück

Verfahrensregelung für Berufungsverfahren

Gemeinsamer Beschluss des Senats und des Rektorats - Fassung vom 22. Juni 2006

2005/06

05.07.2006

32. Stück

Verfahrensregelung für Habilitationsverfahren

Gemeinsamer Beschluss des Senats und des Rektorats - Fassung vom 22. Juni 2006

2005/06

05.07.2006

32. Stück

Richtlinie des Rektorats betreffend Abschluss von Werkverträgen

2005/06

05.07.2006

32. Stück

Richtlinie - Beilage zu den Habilitationsrichtlinien "Anforderungen für eine Habilitation 
an der Universität für Bodenkultur Wien"

BOKU-RL Anforderungen an die Habilitation - Senat 032006 (Deutsch)

BOKU-RL Anforderungen an die Habilitation - Senat 032006 (Englisch)

2005/06

03.05.2006

21. Stück

Personenbezogene Evaluation

Richtlinie des Rektors für personenbezogene Evaluationen von Professuren
(Fassung 18.04.2006) 

2005/06

20.04.2006

20. Stück

Frauenförderungsplan der BOKU  

2005/06

05.04.2006

19. Stück

Richtlinie zur Evaluation von Organisationseinheiten                                             

nach UG 2002 - Beschluss von Senat und Rektorat, 2006-03-29

2005/06

05.04.2006

19. Stück

"SpinOff Strategie der BOKU" 

Richtlinie des Rektorates zur Abwicklung von Beteiligungen der BOKU             

2005/06

29.03.2006

18. Stück

 Kostenersatz                                                                                                                                     

 

 

2005/06

01.02.2006

13. Stück

Richtlinie des Rektorates über Studienbeiträge (Stand per 15.7.2005)

Berufungs- und Habilitationsverfahren; Ergänzung zu den Richtlinien (Stand per 11.1.05) „Der Senat hat in seiner Sitzung vom 1.12.2004 gemäß § 25 Abs 1 Z 15 UG 2002 folgende Richtlinie für die Tätigkeit von Berufungs- und Habilitationskommissionen beschlossen: Berufungs- und Habilitationskommissionen haben in den Fällen, in denen der Kommission aufgrund der Beschlüsse des Senats nur ein Mitglied aus dem Kreis des Mittelbaues und/oder der Studierenden angehört, ein allfällig nominiertes Ersatzmitglied den Sitzungen beizuziehen und diesem Rede- und Antragsrecht gemäß § 4 Abs. 3 und 4 der Geschäftsordnung des Senats einzuräumen." Dieser Beschluss tritt mit Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft. Die Vorsitzende des Senats O.Univ.-Prof. Dr.phil. Helga Kromp-Kolb

Richtlinien zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis an der Universität für Bodenkultur (Stand per 25.3.04) Der Senat der Universität für Bodenkultur hat in der Sitzung am 17.03.2004 die "Richtlinien zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis an der Universität für Bodenkultur" als Teil der provisorischen Satzung beschlossen.

Diese Richtlinien sehen die Einrichtung einer Ombudsstelle für Scientific Fraud (die wir "Ombudstelle zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis" nennen) vor.

  • Richtlinien

Ebenfalls wurden in der Sitzung der Leiter und die beiden Stellvertreter der Ombudsstelle einstimmig bestellt.

Es sind dies:
Herr Ao. Univ.-Prof. DI Dr. Herbert Hager, als Leiter und o.Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Uwe Sleytr und o. Univ.-Prof. Dr. Mathias Jungwirth als Stellvertreter



Univ.Prof.DI Dr. Martin H. Gerzabek e.h.
Vizerektor für Forschung